Im Mai 2013 hat der G-BA Beschlüsse zu folgenden
Arzneimitteln gefasst:
Für die Wirkstoffkombination aus Saxagliptin plus
Metformin (Komboglyze®), die für die Behandlung von Patienten
mit Diabetes mellitus Typ 2 zugelassen ist, die mit Metformin allein nicht
ausreichend kontrolliert sind, wurde ein Anhaltspunkt für einen geringen
Zusatznutzen festgestellt (1). Im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
– einem Sulfonylharnstoff – traten weniger Hypoglykämien auf. Aufgrund noch
ausstehender Langzeitdaten zu kardiovaskulären Ereignissen wurde der Beschluss
jedoch auf zwei Jahre befristet. Die Studie, die vom pharmazeutischen
Unternehmer (pU) für die Dreifachkombination Saxagliptin/Metformin plus
Insulin vorgelegt wurde, war aus Sicht des G-BA zur Bewertung eines
Zusatznutzens nicht geeignet, u.a. weil in der ersten Behandlungsphase die
Insulin-Dosis nicht an die individuelle Stoffwechselsituation angepasst werden
durfte. Für die Dreifachkombination sieht daher der G-BA den Zusatznutzen als
nicht belegt an.
Für die Behandlung von Patienten mit Diabetes mellitus
Typ 2 wurde Linagliptin (Trajenta®) in der Zulassung für
die Kombinationstherapie mit Insulin (mit oder ohne Metformin) bewertet
(2, vgl. 3). Als Vergleichstherapie in dieser Indikation wurde die
Zweifachkombination Metformin plus Humaninsulin festgelegt. Da der pU trotz
Aufforderung kein Dossier beim G-BA eingereicht hatte, gilt der Zusatznutzen
als nicht belegt. Wir haben kürzlich über Hinweise auf Pankreatitiden und
Pankreasneoplasien unter GLP-1-basierten Therapien berichtet (4).
Der Wirkstoff Crizotinib (Xalkori®) ist
zugelassen zur Behandlung von Patienten mit vorbehandeltem Anaplastische-Lymphom-Kinase
(ALK)-positivem, fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom. Für die
Gruppe der Patienten, bei denen eine Chemotherapie angezeigt ist, stellte der
G-BA einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen fest
(Vergleichstherapie: Docetaxel oder Pemetrexed; 5). Eine Verlängerung des
Gesamtüberlebens war in der zugrunde liegenden Studie zwar nicht gezeigt
worden, jedoch eine deutliche Verbesserung der Lebensqualität und eine
deutliche Verringerung von Symptomen wie Atemnot, Schmerz und Husten. Für
Patienten, für die eine Chemotherapie nicht infrage kommt, stellte der G-BA keinen
Zusatznutzen des Wirkstoffs fest, da entsprechende Studien (Vergleichstherapie:
Best supportive care) nicht vorgelegt wurden.
Decitabin (Dacogen®) ist zugelassen zur
Behandlung erwachsener Patienten ab einem Alter von 65 Jahren mit neu
diagnostizierter oder sekundärer akuter myeloischer Leukämie, für die eine
Standard-Induktionstherapie nicht in Frage kommt. Für Decitabin – zugelassen als
Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan drug) – gilt der
Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Das Ausmaß des Zusatznutzens wurde
vom G-BA bewertet auf der Grundlage der relevanten Zulassungsstudie. Im Vergleichsarm der Studie erfolgte die Therapie
der Wahl (Cytarabin oder Best supportive care) der Patienten nach ärztlicher Entscheidung.
Die Studie ergab einen statistisch nicht signifikanten Trend zu einer
verlängerten medianen Gesamtüberlebenszeit (2,7 Monate;
HR = 0,85; 95%-Konfidenzintervall: 0,69-1,04) unter Decitabin,
allerdings vor allem bei osteuropäischen Patienten. Angesichts fehlender
Aussagen zu Morbidität und Lebensqualität stellte der G-BA einen geringen
Zusatznutzen für Decitabin fest (6).
Pixantron (Pixuvri®) ist zugelassen für
die Behandlung von erwachsenen Patienten mit mehrfach rezidivierten oder
therapierefraktären aggressiven B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphomen (NHL; 7). Als
zweckmäßige Vergleichstherapie wurde eine patientenindividuelle Therapie nach
Maßgabe des behandelnden Arztes festgelegt (u.a. Rituximab, Cyclophosphamid,
Vincristin). Der Zusatznutzen von Pixantron gilt als nicht belegt, da die vom pU
eingereichte Studie relevante Schwächen hatte. Hierzu zählte u.a., dass in der
Studie im Vergleichsarm nur eine Monotherapie mit einem Wirkstoff erlaubt war,
obwohl in dieser Situation auch Kombinationstherapien eine Option sein können.
Außerdem waren nur 55% aller eingeschlossenen Patienten mit Rituximab
vorbehandelt worden, obwohl in Deutschland inzwischen Rituximab in der
Erstlinientherapie zum Standard zählt.
Brentuximabvedotin (Adcetris®) ist als Orphan drug
zugelassen zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem
CD30-positivem Hodgkin-Lymphom und rezidiviertem oder refraktärem anaplastischem
großzelligem Lymphom (8). Der G-BA stellte fest, dass ein Zusatznutzen
vorliegt, der aber nicht quantifizierbar ist, weil die wissenschaftlichen Daten
derzeit nicht ausreichen. Beispielsweise wurde für die Zulassung bei Patienten
mit rezidiviertem/refraktärem Hodgkin-Lymphom nach autologer Stammzell-Transplantation
eine einarmige Studie mit 102 Patienten vorgelegt, die noch andauert. Für
Patienten mit dieser Erkrankung, für die eine autologe Stammzell-Transplantation
nicht in Frage kommt, legte der pU nur eine Fallserie von insgesamt 59 Patienten
vor.
Literatur
- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1705/

- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1713/

- AMB 2013, 47, 30b
;AMB 2012, 46, 38. 
- AMB 2013, 47,40.

- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1704/

- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1703/

- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1712/

- http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1711/

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