Über CME (Continuing Medical Education)
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte
am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
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Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang
fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner
Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen
Fachkenntnisse notwendig ist.
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Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und frei von wirtschaftlichen
Interessen sein.
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Der Fortbildungsnachweis kann durch die
Fortbildungszertifikate der Ärztekammern erbracht werden. Erforderlich ist der
Erwerb von 250 Fortbildungspunkten über einen Zeitraum von fünf Jahren.
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Jeweils nach fünf Jahren muss der Vertragsarzt gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis erbringen, dass er seiner
Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Wird dieser Nachweis nicht
erbracht, erfolgt zunächst eine Honorarkürzung; fehlt der Nachweis auch noch
zwei Jahre nach Ablauf der Fünfjahresfrist, soll die KV gegenüber dem
Zulassungsausschuss unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung
stellen.
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Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt auch für
angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines
Vertragsarztes.
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Für die Fachärzte am Krankenhaus gilt eine adäquate
Regelung. Allerdings müssen mindestens 150 der 250 Punkte durch fachspezifische
Fortbildung erworben werden. Der Fortbildungsnachweis erfolgt gegenüber dem
ärztlichen Direktor.
- haben die Möglichkeit CME-Tests kennenzulernen und selbst zu beurteilen, ob ein Abonnement des ARZNEIMITTELBRIEFS für sie ein geeigneter Weg ist, 36 CME-Punkte pro Jahr zu erwerben.
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